Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Außenbereichssatzung „Holz“

Der Gemeinderat der Gemeinde Fröhnd hat am 25. April 2018 in öffentlicher Sitzung die Außenbereichssatzung „Holz“ nach § 35 Abs.6 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 der Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.

Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Maßgebend ist der Lageplan der Außenbereichssatzung in der Fassung vom 24. Januar 2018.
 
Die Außenbereichssatzung „Holz“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
 
Die Außenbereichssatzung kann einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Fröhnd, Unterkastel 21, 79677 Fröhnd während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Außenbereichssatzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Auf den Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses wird hiermit verwiesen.

(created on 26. April 2018)

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