Fröhnd » Bürgerservice » Verfahrensbeschreibungen

Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Vorübergehendes Haltverbot einrichten

Für die Dauer Ihres Umzugs können Sie ein Haltverbot beantragen. Dieses ermöglicht Ihnen das bequeme Be- und Entladen vor Ihrer alten und neuen Wohnung.

Sie dürfen an öffentlichen Straßen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reservieren.

Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.

Hinweis: Gilt für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Haltverbot, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um dort parken zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Haltverbot dürfen Sie dagegen be- und entladen, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.

Zuständige Stelle

Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes, in dem das Haltverbot eingerichtet werden soll

Straßenverkehrsbehörden ist, je nach Wohnort

  • das Landratsamt
  • in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung oder
  • einige örtliche Straßenverkehrsbehörden

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie ziehen um

Verfahrensablauf

Die Einrichtung eines Haltverbots können Sie persönlich oder schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle beantragen.

Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Zuname
  • neue und alte Adresse
  • Telefonnummer
  • Zweck des Haltverbots (Durchführung eines Umzugs)
  • Datum, an dem das Haltverbot eingerichtet werden soll
  • Zeitraum, in dem das Haltverbot gelten soll
  • Bereich, in dem das Haltverbot eingerichtet werden soll
    Machen Sie möglichst genaue Angaben (z.B. Straße und Hausnummer) und fügen Sie eventuell eine Skizze bei.
  • Länge des Haltverbots (dieses richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)

Für die kurzfristige Einrichtung eines Haltverbots ist eine entsprechende Beschilderung notwendig. Diese kann nur vom zuständigen Straßenbaulastträger (Bauhof bzw. Straßenmeisterei) oder einer geeigneten beauftragten Fachfirma (z. B. Umzugsunternehmen) vorgenommen werden. Die Fachfirma muss auf Anforderung die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Fristen

Die Haltverbotschilder müssen mindestens 72 Stunden (drei Tage) vor dem Umzugstermin aufgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich

Hinweis: Die genaue Höhe richtet sich nach der gültigen Gebührenordnung. Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise Ihrem Landratsamt.

Hinweise

Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Haltverbotzone und behindern den Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.

Freigabevermerk

10.08.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Gemeinde Fröhnd

Unterkastel 21
79677 Fröhnd
Telefon 07673 332
Fax 07673 888 790
E-Mail info@froehnd.de
Kontaktformular

Bankverbindung Gemeinde Fröhnd

Sparkasse Wiesental
IBAN: DE64 6835 1557 0017 0016 45
BIC: SOLADES1SFH
Umsatzsteuer-ID: DE178926277

Verbandsverwaltung

Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald
Talstraße 22
79677 Schönau im Schwarzwald
E-Mail
Telefon 07673 8204-0
Fax 07673 8204-14

info@schoenau-im-schwarzwald.de
Kontaktformular

Öffnungszeiten der Verbandsverwaltung im Rathaus Schönau

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag                    
14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr