Testamentsvollstreckung

Wenn Sie die Vollstreckung Ihres Testaments anordnen, wird Ihr Letzter Wille genauso ausgeführt, wie es von Ihnen festgelegt wurde. Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Rechtsstellung eines Treuhänders und verwaltet Ihr Vermögen in Ihrem Interesse. Auf diese Weise können Sie Ihren Erben also in bestimmtem Umfang die Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen, entziehen.

Als Testamentsvollstrecker können Sie im Prinzip jeden einsetzen - es kommen auch juristische Personen (z.B. Treuhandgesellschaften oder Banken) in Betracht. Die eingesetzte Person muss jedoch volljährig und voll geschäftsfähig sein.

Der benannte Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Wenn Sie sich diesbezüglich nicht sicher sind oder die Möglichkeit besteht, dass der benannte Testamentsvollstrecker bereits vor dem Erbfall stirbt, können Sie einen Ersatz bestimmen. Der Testamentsvollstrecker kann auch ermächtigt werden, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

Es ist außerdem möglich, den Testamentsvollstrecker durch einen Dritten auswählen zu lassen. In diesem Fall ist eine öffentliche Beglaubigung der Erklärung des Dritten zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers erforderlich.

Letztendlich können Sie anordnen, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bestimmt wird. Dieses entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen. Schließen Sie bestimmte Personen aus, die nicht als Testamentsvollstrecker infrage kommen sollen, ist das Nachlassgericht daran gebunden.

Sie können einen Testamentsvollstrecker auch durch einen Erbvertrag einsetzen.

Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker zwar verlangen, dass dieser seine Befugnisse nicht überschreitet, ansonsten hat der Erbe keinen Einfluss auf die Handlungen des Testamentsvollstreckers. Wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen und wie lange sie andauern, wird allein vom Erblasser bestimmt.

Geht es um die Verwaltung eines größeren Vermögens, kommt auch die Einsetzung einer Stiftung in Betracht. Eine weitere Alternative zur Testamentsvollstreckung ist die Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall. Eine solche Vollmacht können Sie zu Lebzeiten einem einzelnen Erben oder einer dritten Person erteilen. Im Erbfall kann die bevollmächtigte Person im Rahmen ihrer Vollmacht über das Erbe verfügen. Dies kann insbesondere nützlich sein, um beispielsweise die finanziellen Mittel zur Abwicklung des Begräbnisses im Todesfall sofort zur Verfügung zu haben.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.

Gemeinde Fröhnd

Unterkastel 21
79677 Fröhnd
Telefon 07673 332
Fax 07673 888 790
E-Mail info@froehnd.de
Kontaktformular

Bankverbindung Gemeinde Fröhnd

Sparkasse Wiesental
IBAN: DE64 6835 1557 0017 0016 45
BIC: SOLADES1SFH
Umsatzsteuer-ID: DE178926277

Verbandsverwaltung

Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald
Talstraße 22
79677 Schönau im Schwarzwald
E-Mail
Telefon 07673 8204-0
Fax 07673 8204-14

info@schoenau-im-schwarzwald.de
Kontaktformular

Öffnungszeiten der Verbandsverwaltung im Rathaus Schönau

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag                    
14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr