Verfahrensfreie Bauvorhaben

Für ein verfahrensfreies Bauvorhaben ist keine Baugenehmigung erforderlich, es muss kein förmliches Genehmigungsverfahren durchlaufen werden und auch keine Anzeige bei der Baurechtsbehörde gemacht werden. Allerdings muss trotzdem sichergestellt sein, dass das Vorhaben nicht gegen geltendes Recht verstößt. Die Verantwortung hierfür trägt der Bauherr.

Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Sie sind als Bauherr dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden vorliegen. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine fachkundige Stelle.

Sie können auch bei verfahrensfreien Vorhaben die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Baurechtsbehörde überprüfen und in einem Bescheid feststellen lassen.

Hinweis: Beachten Sie auch, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden muss. Fragen Sie im Zweifel die Gemeinde oder die zuständige Baurechtsbehörde.

Eine umfassende Auflistung aller verfahrensfreien Vorhaben findet sich im Anhang zu § 50 Absatz 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).

Vertiefende Informationen

Ob im Bereich eines Bauvorhabens denkmalrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, kann der Digitalen Denkmalkarte Baden-Württemberg entnommen werden, die auf dem Geoportal BW eingestellt ist. Wählen Sie dort die Karte „Kulturdenkmale“ und navigieren Sie über die „Suche nach Adressen, Orte, Daten“ zu Ihrem Baugrundstück. Sofern dort Kulturdenkmale eingetragen sind, bedarf das Vorhaben womöglich einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.

Freigabevermerk

14.10.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

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