Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.
Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
- Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
- Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie
- kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
- dieses nicht ausübt.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Grundstück liegt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine.
Verfahrensablauf
Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.
Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Fristen
Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.
Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Erforderliche Unterlagen
keine.
Kosten
Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Bearbeitungsdauer
siehe Fristen
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 24-28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Freigabevermerk
20.11.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg